Home
Wir über uns
Gardetraining
Vorstand
Kontakt
Satzung
Mitglied werden
Links
Gästebuch
Impressum

Satzung

Verein Tanz-Sport-Club Broicher Böschmüs e.V.

Steuernummer 211/5739/1325

§ 1 ( Name , Sitz und Zweck)

Ziffer 1

Der Verein führt den Namen: "Tanz-Sport-Club Broicher Böschmüs" e.V. Er wurde am 22. April 2007 gegründet. (Nach Eintragung in das Vereinsregister führt er den Zusatz "e.V.")

Ziffer 2

Sitz des Vereins ist Schleiden-Broich.

Ziffer 3

Der Verein verfolgt unmittelbar und ausschließlich den Zweck:

a) Pflege und Förderung heimatlichen Karnevalsbrauchtums.

b) Förderung und Pflege von Karnevalsveranstaltungen und Karnevalsumzügen.

c) Förderung und Unterstützung der Heimatpflege im Heimatgebiet.

d) Förderung der Jugendpflege.

e) Ständige Kontakte zu in- und ausländischen karnevalistischen Gesellschaften und Organisationen

f) Der Verein ist politisch und religiös neutral

g) Förderung des Tanzsports.

Ziffer 4

Der Verein "Tanz-Sport-Club Broicher Böschmüs" mit Sitz in Schleiden-Broich verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

Ziffer 5

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

Ziffer 6

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 2 ( Mitglieder)

Ziffer 1

Die Mitgliedschaft im Verein kann jede unbescholtene Person erwerben, die das 18. Lebensjahr vollendet hat.

Jugendliche bedürfen zu ihrer Aufnahme der schriftlichen Zustimmung des gesetzlichen Vertreters.

Ziffer 2

Anträge auf Aufnahme in den Verein sind schriftlich an den geschäftsführenden Vorstand zu richten, der über die Aufnahme durch Mehrheitsbeschluß entscheidet.

Ziffer 3

Personen und Mitglieder, die sich um den Verein besondere Verdienste erworben haben , können auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

§ 3 (Rechte der Mitglieder)

Ziffer 1

Den Mitgliedern steht das Recht zur Teilnahme an allen Veranstaltungen des Vereins zu. Sie können die in § 6 festgelegten Rechte ausüben, Anträge stellen, sowie Wünsche und Anregungen vortragen.

Ziffer 2

Ehrenmitglieder haben die gleichen Rechte wie Mitglieder.

Ziffer 3

Mitglieder unter 18 Jahren sind nicht stimmberechtigt.

§ 4 (Pflichten der Mitglieder)

Ziffer 1

Jedes Mitglied ist verpflichtet, die Ziele des Vereins zu fördern und zu unterstützen.

Ziffer 2

Die Aufnahmegebühr und der Jahresbeitrag werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Die Mitgliederbeiträge sind jeweils zu Beginn eines Geschäftsjahres, spätestens am 15. des 1. Monats des Geschäftsjahres, zu zahlen. Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit.

Ziffer 3

Die Mitgliedschaft erlischt:

a) Durch erklärten Austritt, der nur zum Ende eines Geschäftsjahres, mit einer Frist von 3 Monaten, schriftlich und eigenhändig unterschrieben an den Vorstand erfolgen kann.

b) Durch Ausschluß, Ausschlußgründe sind:

  • 1.) Grober Verstoß gegen die Satzung oder die satzungsgemäß gefaßten Beschlüsse.
  • 2.) Durch bewiesenes, das Ansehen des Brauchtums oder des Vereins schädigendes Verhalten.
  • 3.) Nichterfüllung der Beitragspflicht.

Ziffer 4

Der Ausschluß erfolgt durch Beschluß des geschäftsführenden Vorstandes.

Gegen diesen Beschluß besteht das Recht des Einspruchs innerhalb von 4 Wochen an die nächste Mitgliederversammlung, deren Entscheidung endgültig ist.

§ 5 (Organe des Vereins)

Die Organe des Vereins sind:

a) Die Mitgliederversammlung

b) Der Vorstand

§ 6 (Die Mitgliederversammlung)

Ziffer 1

Die Mitgliederversammlung ist oberstes Organ des Vereins. Sie ist mindestens einmal im Jahr einzuberufen. Gegen deren Beschlüsse und Entscheidungen ist ein Einspruch nicht möglich.

Ziffer 2

Die Mitgliederversammlung ist vom Vorsitzenden, im Verhinderungsfall durch seinen Vertreter, 2 Wochen vor der Versammlung unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich einzuberufen und zu leiten.

b) Anträge auf Ergänzung oder Änderung der Tagesordnung sind mindestens 8 Tage vor der Versammlung dem Vorstand einzureichen.

Ziffer 3

Der Mitgliederversammlung obliegen:

a) Die Entgegennahme des Jahresberichts des Vorsitzenden.

b) Die Entgegennahme des Kassenberichts des Schatzmeisters und des Prüfungsberichts der Kassenrevisoren.

c) Die Beschlußfassung über Satzungsänderung.

d) Die Entlastung des gesamten Vorstandes.

e) Die Wahl eines Versammlungsleiters für die Vorstandswahl

f) Die Wahl des gesamten Vorstandes

g) Die Wahl von zwei Kassenrevisoren, sowie von zwei Ersatzkassenprüfern, die nicht dem Vorstand angehören dürfen. Die Kassenrevisoren werden jährlich gewählt. Wiederwahl ist zulässig.

h) Die Festsetzung der Aufnahmegebühr und des Jahresbeitrages.

i) Ernennung von Ehrenmitgliedern

j) Die Beschlussfassung über Einsprüche gegen den vom geschäftsführenden Vorstand beschlossenen Ausschluß eines Mitgliedes gem. § 4 Abs. b)

k) Anträge

Ziffer 4

Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefaßt.

Bei Stimmengleichheit zählt die Stimme des Versammlungsleiters doppelt.

Alle Beschlüsse bedürfen der Niederschrift im Versammlungsprotokoll, das vom 1. Vorsitzenden und einem weiteren Mitglied des Vorstandes zu unterzeichnen ist.

Ziffer 5

Beschlüsse, durch die die Satzung geändert wird, bedürfen grundsätzlich 2/3 Mehrheit der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder.

Beschlüsse zur Auflösung des Vereins bedürfen 2/3 Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder, wird diese Zahl nicht erreicht, ist die erneute Einberufung mit 2/3 der anwesenden Mitglieder ohne weiteres beschlußfähig.

Ziffer 6

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins verlangt und erfordert, oder wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder schriftlich unter Angaben von Gründen eine Einberufung verlangt. Bei außerordentlichen Mitgliederversammlungen kann die Einladungsfrist auf 8 Tage verkürzt werden.

§ 7 (Der Vorstand)

Ziffer 1

Der Vorstand besteht aus:

a) Dem geschäftsführenden Vorstand, dem angehören:

  • Der 1. Vorsitzende
  • Der 2. Vorsitzende
  • Der 1. Schatzmeister
  • Der 1. Präsident
b) Dem erweiterten Vorstand, dem angehören:
  • Der 2. Schatzmeister
  • Der Zeugwart
  • Der Leiter (in) der Tanzgarde
  • Bis zu 4 Beisitzer von denen bis zu 2 als Vertreter der Jugendlichen sein sollen. Hierbei haben die aktiven Jugendlichen das Vorschlagsrecht.
Der erweiterte Vorstand kann im Bedarfsfall ergänzt werden.

Ziffer 2

Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1. Vorsitzende, der 2. Vorsitzende und der 1. Schatzmeister.

Der Verein kann nur durch zwei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes zusammen vertreten werden.

Ziffer 3

Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung für 3 Jahre gewählt.

Wiederwahl ist zulässig.

Ziffer 4

Vorstandsbeschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefaßt. Bei Stimmengleichheit zählen die Stimme des 1. Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung die Stimme des Versammlungsleiters doppelt.

Ziffer 5

Scheidet ein Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes oder des Beirates während einer Wahlperiode aus, ist in der nächsten Mitgliederversammlung eine Ergänzungswahl vorzunehmen.

Für die Zwischenzeit wird vom Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung oder seines Ausscheidens vom geschäftsführenden Vorstand eine Ersatzperson bestellt.

Dem Vorstand obliegt die Führung des Vereins, sowie die Durchführung der von der Mitgliederversammlung gefaßten Beschlüsse und die Verwaltung des Vermögens, sowie der Erlaß von Nebenordnungen.

Ziffer 6

Der Schatzmeister verwaltet die Kasse des Vereins und ist für eine ordnungsgemäße Buchführung verantwortlich.

Ziffer 7

Die Tätigkeit des Vorsitzenden und der sonstigen Mitglieder des Vorstandes und des Beirates ist ehrenamtlich, jedoch können Kosten erstattet werden.

§ 8 (Bekämpfung des Dopings)

Der Verein erkennt die DSB-Richtlinien zur Bekämpfung des Dopings ausdrücklich an und unterwirft sich für seine Mitglieder der Strafgewalt des DTV.

§ 9 (Das Geschäftsjahr)

Das Geschäftsjahr beginnt am 01. Januar und endet am 31. Dezember.

§ 10 (Schlussbestimmungen)

Ziffer 1

Im Falle der Auflösung des Vereins erfolgt die Liquidation durch 4 Liquidatoren, die von der über die Auflösung des Vereins beschließenden Versammlung zu bestellen sind.

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines steuerbegünstigten Zweckes fällt das Vermögen an die Stadt Schleiden, die es unmittelbar und ausschließlich zur Förderung der Jugendpflege im Ortsteil Broich zu verwenden hat.

Ziffer 2

Der Vorstand ist berechtigt, redaktionelle Änderungen sowie sie den Sinn der Satzung nicht verändern, sowie solche, die behördlicherseits angeordnet werden, vorzunehmen.

 

upsss